Bitcoin-Kern-Windows-Firewall

Eine fest codierte Liste von 50 Trackern wird verwendet, um Peers ausgehenden Datenverkehr von in der Windows-Firewall blockiert Bitcoin und Ethereum in Höhe von etwas mehr als US-Dollar erhalten.
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Das Rezept für nicht vertrauensbasierte Systeme

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Gravenreuth, NStZ , , Bär aaO Rn. Entscheidend ist vielmehr, dass ein vom bisherigen abweichender Zustand herbeigeführt wird BT-Drucks. Durch das Hinzufügen der Einträge in der Registry-Datei und die damit verbundene Veränderung des in der Datei nt.

Next Generation Firewall (NGFW)

Denn die Schadsoftware startete beim Hochfahren des Rechners automatisch, ohne dass der Computernutzer hiervon Kenntnis bekam. Infolgedessen wurde ein ansonsten verschlossener Zugang zum Internet geöffnet, worüber das Computersystem Verbindung mit dem vom Angeklagten betriebenen Command-and-Control-Server aufnahm und Informationen auf die Datenbank des Angeklagten übertrug. Vor der Hinzufügung dieser Einträge enthielt weder die zentrale Datenbank der betroffenen Computersysteme noch das in der Datei nt.

Zudem war der für die Verbindung zum Command-and-Control-Server genutzte Port für Verbindungen zum Internet durch die bisherige Konfiguration nicht freigegeben. Nach der Installation der Schadsoftware enthielten sie dagegen einen hiervon abweichenden Inhalt, dass nämlich diese Funktionen - das automatische Starten dieser Komponenten und damit auch die Verbindungsaufnahme zum Internet über einen ansonsten verschlossenen Zugang vgl.

Dadurch ist der Informationsgehalt dieser Dateien umgestaltet und mithin verändert worden. Denn der Computernutzer betrieb ein Computersystem, welchem er nicht die Informationen gegeben hatte, die die durch die Schadsoftware bewirkten Funktionen, u.


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Sein Interesse an der unversehrten Nutzung des bisherigen Datenbestandes mit den von ihm bestimmten Beschränkungen, insbesondere dem geschlossenen Zugang zum Internet, ist durch die Hinzufügung der Funktionen beeinträchtigt. Die Vorschrift schützt das formelle Geheimhaltungsinteresse des Verfügungsberechtigten BT-Drucks. Geschützt sind Daten durch die Vorschrift aber nur dann, wenn der Verfügungsberechtigte das Interesse an ihrer Geheimhaltung durch besondere Sicherungsvorkehrungen dokumentiert hat BGH, Beschlüsse vom Darunter fallen insbesondere Schutzprogramme, die geeignet sind, unberechtigten Zugriff auf die auf einem Computer abgelegten Daten zu verhindern, und die nicht ohne fachspezifische Kenntnisse überwunden werden können und den Täter zu einer Zugangsart zwingen, die der Verfügungsberechtigte erkennbar verhindern wollte vgl.

Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen vgl.

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Diese stellt eine solche besondere Sicherung gegen unberechtigten Zugang dar. Teil Rn. Einen unkontrollierten Zugriff aus dem Internet auf den eigenen Rechner und mithin einen die jeweilige Firewall überwindenden Zugang wollten die Verfügungsberechtigten durch Verwendung einer solchen Sicherung erkennbar verhindern. Denn erst durch den gezielten Einsatz eines Trojaners, der die Schadsoftware verbarg und den Computernutzer als Tatmittler glauben machte, er lade sich eine harmlose Musik-, Video oder Programmdatei herunter, tatsächlich aber unbewusst die Ausspähprogrammkomponenten installierte, konnten der Angeklagte und seine Mittäter die jeweilige Firewall überwinden und Zugang zu den Daten innerhalb des Netzes erlangen dazu auch Bär aaO Rn.

Ohne diese Täuschungen der Computernutzer mittels des Trojaners wäre der Zugriff auf die Daten durch die Firewall verhindert worden, da durch diese eine eingehende Verbindungsanfrage des vom Angeklagten betriebenen Netzwerks abgelehnt worden wäre. Dieses Ergebnis korrespondiert auch mit einer Auslegung des Willens des Gesetzgebers, demzufolge Hacking-Angriffe mithilfe von Trojanern unter Strafe gestellt werden sollten vgl. Zweifel daran bestehen, zumal dem Landgericht aufgrund der enormen Datenmenge eine konkrete Zuordnung von gewonnenen, zuvor verschlüsselten Datensätzen nicht möglich war.

Die vom Landgericht angenommene zusätzliche Tatbestandsverwirklichung durch die Keyloggingfunktion hat sich bei der Strafzumessung auch nicht ausgewirkt. Das Landgericht hat sich in neun Fällen mit sachverständiger Hilfe davon überzeugt, dass die Zugangsdaten, nämlich Kundennummern bzw. Passwörter für die Internetprovider oder E-Mail-Adressen der Anschlussnutzer für diese Anmietungen aus der vom Angeklagten im Rahmen des Botnetzes betriebenen Datenbank stammen. Zu dieser Datenbank waren die übertragenen Daten vom infizierten Rechner übermittelt worden.

In neun weiteren Fällen konnten die für die Anmietung verwendeten Daten zwar nicht in dem Bestand aus 1,9 Milliarden Daten festgestellt werden.


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Dennoch hat sich die Strafkammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die Server unter Verwendung der durch die Keylogging-Funktion erlangten Daten anmietete. Das hat sie darauf gestützt, dass die angemieteten Server als Infektionsserver genutzt worden seien und der Angeklagte über die Schadsoftware die Möglichkeit gehabt habe, an die verwendeten Zugangsdaten zu gelangen. Nur in sieben dieser Fälle sind der Name des Geschädigten und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt.

Dieser Schluss auf die Anmietung der Server unter Verwendung der vom Angeklagten mittels der Schadsoftware erlangten Daten ist allerdings nur insoweit tragfähig, als belegt wird, dass eine Anmietung unter Nutzung fremder Zugangsdaten überhaupt erfolgt ist. Soweit nämlich die Namen der Geschädigten bekannt sind, ist in der Zusammenschau ausreichend dargelegt, dass deren Zugangsdaten unbefugt zur Anmietung der Server verwendet worden sind.

In zwei Fällen - nämlich in den Fällen 3 und 18 der in den Urteilsgründen enthaltenen Tabelle IP-Adressen und - ist dies allerdings nicht der Fall. Insoweit sind weder Feststellungen zu den Geschädigten, noch zu den Tatzeiten und entstandenen Schäden getroffen worden. Festgestellt ist neben der verwendeten IP-Adresse lediglich, dass in diesen Fällen den nicht namhaft gemachten Computerinhabern eine Vermögensgefährdung bezüglich der Anmietkosten für vier Wochen entstanden sei.

Die Strafkammer legt hingegen nicht dar, woraus sie in diesen beiden Fällen den Schluss zieht, dass die Anmietung unter Nutzung fremder Zugangsdaten stattgefunden hat. Aus den Feststellungen für diese Fälle folgt zwar, dass der angemietete Server als Infektionsserver genutzt worden ist. Nachdem weder derjenige benannt werden konnte, dessen Daten verwendet worden sein sollen, noch festgestellt worden ist, dass den Providern ein tatsächlicher Schaden entstanden ist, kommt ebenso in Betracht, dass der Angeklagte diese Server unter Verwendung seiner Zugangsdaten angemietet und als Infektionsserver genutzt hat.

Diese Möglichkeit wird von der Strafkammer nicht in den Blick genommen und infolgedessen auch nicht ausgeschlossen. Deswegen kommt es nicht mehr darauf an, dass die Höhe des eingetretenen Gefährdungsschadens in diesen beiden Fällen weder konkret festgestellt noch beziffert wird und damit die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gewahrt sind vgl. Denn die Speicherung oder Veränderung beweiserheblicher Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr ist danach nur strafbar, wenn bei Wahrnehmung der manipulierten Daten eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde.

Gleiches gilt für den täuschenden Gebrauch derartiger Daten vgl. Diese Voraussetzungen sind für die zwei fraglichen Fälle hier nicht belegt. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Landgericht festgestellt hat, dass über die bekannten IP-Adressen keine Rückschlüsse mehr auf die Nutzer gezogen werden können.